Verlustersatz in der Landwirtschaft

HKS Steuerberatung - Steuernews - Verlustersatz in der Landwirtschaft

Bestimmte landwirtschaftliche Bereiche sind von der Schließung der Gastronomie und Hotellerie
besonders betroffen. Für sie gibt es einen Verlustersatz in Form eines nicht rückzahlbaren
Zuschusses, der seit 15.2.2021 bzw. 8.3.2021 bis spätestens 15.6.2021 bei der AMA beantragt
werden kann.

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Einnahmenverlust erlitten haben, wobei die Antragstellung für die Betriebszweige Wein, Schweinemast und Zuchtsauenhaltung sowie Speise- und Saatkartoffelerzeugung nunmehr möglich ist. Eine Förderung für den Betriebszweig Eiererzeugung – Bodenhaltung ist in Vorbereitung.

Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft beruht auf folgenden Grundsätzen:

  • Den Verlustersatz können landwirtschaftliche Betriebszweige beantragen, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben. Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.
  • Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
  • Die Förderobergrenze liegt bei € 100.000 für jeden Betriebszweig.
  • Damit die Betriebssparte für den Verlustersatz in Frage kommt, müssen die spartenbezogene Deckungsbeitragsberechnung von 2020/2021 (Oktober bis März) eine Differenz von mind. 30 % und mehr gegenüber der spartenbezogenen Deckungsbeitragsberechnung 2019/2020 ergeben und die Vollkostenrechnung der Sparte für das Jahr 2020/2021 einen absoluten Verlust ergeben.
  • Im Betriebszweig Wein muss der Jahresumsatz (Zeitraum 1.8.2020 bis 31.7.2021) um mindestens 40 % zurückgegangen sein. Die Berechnung des Verlustes pro Betrieb basiert auf einem Vergleich der Absatzmengen in den Bestandsmeldungen (BSM) 2019 und 2021 und erfolgt ohne Vorlage von Belegen wie etwa Rechnungen oder Lieferscheinen. Für die Antragstellung müssen im Vorfeld die voraussichtlichen Verkäufe in der Bestandsmeldung 2021 für „Fassweinverkäufe in Österreich“ und für „Flaschenverkauf“ und der Gesamtlagerbestand („Summe neuer Bestand“) für 2021geschätzt werden.
  • Für den Betriebszweig Speisekartoffel und Saatkartoffel ist als Grundlage der Berechnung die beantragte Fläche „Speisekartoffel“ und „Saatkartoffel“ laut Mehrfachantrag 2020 heranzuziehen. Die Berechnung der Förderhöhe hat pauschal wie oben beschrieben zu erfolgen.
  • Für den Betriebszweig Bodenhaltung Legehennen ist geplant, dass der Antragsteller im Zeitraum Februar/März 2021 Legehennen eingestallt haben muss. Eine frühzeitige Ausstallung wird akzeptiert. Die Basis für die Berechnung pro Betrieb stellt das amtliche Legehennenregister der Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) dar. Verlustersatzfähig ist die maximal erlaubte Tierzahl/ Stall, bzw. wenn weniger Tiere eingestallt sind, die tatsächliche Tierzahl.
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